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    Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz: Was sich ändern soll

    Heute HamburgBy Heute HamburgSeptember 3, 2026No Comments14 Mins Read
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    Wird die Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz abgeschafft oder gekürzt? Müssen Arbeitnehmer künftig am ersten Krankheitstag auf ihr Gehalt verzichten? Und gilt schon bald eine Attestpflicht ab dem ersten Tag?

    Die gesetzliche Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt unter Bundeskanzler Friedrich Merz nach aktuellem Stand bestehen. Arbeitnehmer sollen weiterhin ab dem ersten Krankheitstag und für höchstens sechs Wochen ihr reguläres Arbeitsentgelt erhalten. Ein unbezahlter erster Krankheitstag, der sogenannte Karenztag, wurde zwar diskutiert, ist aber nicht beschlossen.

    Ändern könnten sich stattdessen die Regeln für Krankschreibungen. Die Bundesregierung aus Union und SPD plant grundsätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag. Gleichzeitig soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft oder stark verändert werden. Allerdings sind diese Pläne noch nicht vollständig gesetzlich umgesetzt.

    Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz im Überblick

    FrageAktueller Stand
    Wird die Lohnfortzahlung abgeschafft?Nein
    Wird das Gehalt ab dem ersten Krankheitstag gezahlt?Ja
    Wie lange zahlt der Arbeitgeber?Grundsätzlich bis zu sechs Wochen
    Ist ein Karenztag beschlossen?Nein
    Wird das Attest ab Tag eins Pflicht?Politisch geplant, aber noch nicht abschließend gesetzlich umgesetzt
    Wird die telefonische Krankschreibung abgeschafft?Nach den Regierungsplänen ja
    Gelten die geplanten Änderungen bereits?Nein, das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen
    Was passiert nach sechs Wochen?Meist zahlt die Krankenkasse Krankengeld
    Gilt die Lohnfortzahlung auch für Minijobber?Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
    Muss eine Krankheit sofort gemeldet werden?Ja

    Was bedeutet Lohnfortzahlung bei Krankheit?

    Die Lohnfortzahlung bei Krankheit wird rechtlich als Entgeltfortzahlung bezeichnet. Sie bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit sein regelmäßiges Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber erhält.

    Der Anspruch besteht grundsätzlich:

    • ab dem ersten Krankheitstag
    • für höchstens sechs Wochen
    • bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
    • nach einer vierwöchigen Wartezeit im Arbeitsverhältnis
    • auch für Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende

    Die gesetzliche Grundlage bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiterzahlen, wenn ein Beschäftigter ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird.

    Will Merz die Lohnfortzahlung bei Krankheit abschaffen?

    Nein, Friedrich Merz will die Lohnfortzahlung bei Krankheit nach seinen öffentlichen Aussagen nicht abschaffen. Auch eine generelle Kürzung der sechs Wochen ist derzeit nicht Teil des vereinbarten Regierungspakets.

    Im Frühjahr 2026 hatten Berichte über mögliche Änderungen große Aufmerksamkeit ausgelöst. Innerhalb der Union und bei Arbeitgeberverbänden wurden verschiedene Modelle diskutiert. Dazu gehörten:

    • ein unbezahlter erster Krankheitstag
    • eine kürzere Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
    • eine geringere Zahlung bei kurzen Erkrankungen
    • eine Begrenzung auf einen bezahlten Krankheitsfall pro Jahr
    • Bonuszahlungen für Arbeitnehmer mit wenigen Fehltagen

    Merz schloss eine Einschränkung der Lohnfortzahlung und die Einführung von Karenztagen Ende April 2026 jedoch öffentlich aus. Frühere Versuche, das System zu verändern, seien nicht erfolgreich gewesen. Deutschlandfunk

    Damit gilt für das Keyword Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz: Es gab eine politische Debatte, aber keine beschlossene Abschaffung der bisherigen Gehaltszahlung.

    Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz: Kommt ein Karenztag?

    Ein Karenztag ist ein Krankheitstag, für den der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt. Bei einem Karenztag würde die Entgeltfortzahlung beispielsweise erst am zweiten Tag der Erkrankung beginnen.

    Nach Angaben von SPD-Politikern hatte die Union einen solchen unbezahlten ersten Krankheitstag vorgeschlagen. Die SPD lehnte das Modell ab. Für sie war eine Kürzung der Lohnfortzahlung eine rote Linie.

    Der anschließend gefundene Kompromiss sieht vor:

    • kein unbezahlter Karenztag
    • keine allgemeine Kürzung der sechs Wochen
    • grundsätzlich ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag
    • strengere Regeln gegen falsche Krankschreibungen
    • Abschaffung oder Änderung der telefonischen Krankschreibung

    Arbeitnehmer müssen deshalb nach dem aktuellen Stand nicht damit rechnen, am ersten Krankheitstag automatisch auf ihr Gehalt zu verzichten.

    Warum kritisiert Merz die Zahl der Krankentage?

    Friedrich Merz hatte den Krankenstand in Deutschland mehrfach kritisiert. Im Januar 2026 verwies er auf durchschnittlich 14,5 Krankentage pro Beschäftigtem. Das entspreche fast drei Arbeitswochen im Jahr.

    Merz stellte öffentlich die Frage, ob alle Fehlzeiten tatsächlich notwendig seien. Außerdem bezweifelte er, dass die telefonische Krankschreibung in ihrer heutigen Form weiterhin gebraucht werde. ZDFheute

    Die Union sieht in den hohen Fehlzeiten mehrere Probleme:

    • steigende Kosten für Arbeitgeber
    • geringere wirtschaftliche Leistung
    • zusätzliche Belastung für Kollegen
    • höhere Ausgaben der Sozialversicherung
    • mögliche missbräuchliche Krankschreibungen

    Allerdings lässt sich ein steigender Krankenstand nicht ausschließlich mit Missbrauch erklären. Weitere mögliche Ursachen sind:

    • Erkältungs- und Grippewellen
    • psychische Erkrankungen
    • Rückenschmerzen und andere Muskel-Skelett-Erkrankungen
    • eine alternde Erwerbsbevölkerung
    • hohe körperliche oder psychische Arbeitsbelastung
    • vollständigere Erfassung durch die elektronische Krankmeldung

    Deshalb kritisieren Gewerkschaften und Ärzte eine pauschale Darstellung von kranken Beschäftigten als Arbeitsverweigerer.

    Attest ab dem ersten Krankheitstag geplant

    Im Zusammenhang mit Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz geht es vor allem um den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe und Dauer der Zahlung sollen bleiben, doch Arbeitnehmer könnten ihre Erkrankung künftig früher ärztlich bestätigen lassen müssen.

    Derzeit gilt grundsätzlich:

    1. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren.
    2. Er muss auch die voraussichtliche Dauer mitteilen.
    3. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
    4. Der Arbeitgeber darf allerdings schon heute ein Attest ab dem ersten Tag verlangen.

    Union und SPD wollen das Attest ab dem ersten Krankheitstag zur gesetzlichen Grundregel machen. Unternehmen und Tarifparteien sollen jedoch möglicherweise abweichende Vereinbarungen treffen können.

    Die politische Einigung ist noch nicht mit einem geltenden Gesetz gleichzusetzen. Bis die Änderung tatsächlich in Kraft tritt, gelten die bisherigen Vorschriften aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.

    Muss man am ersten Krankheitstag persönlich zum Arzt?

    Das steht noch nicht abschließend fest. Friedrich Merz erklärte, ein Attest ab Tag eins müsse nicht zwingend bedeuten, dass jeder Erkrankte sofort persönlich in einer Praxis erscheinen müsse.

    Denkbar wären beispielsweise:

    • eine Videosprechstunde
    • eine digitale ärztliche Beurteilung
    • Sonderregeln für bekannte Patienten
    • Ausnahmen durch Tarifverträge
    • abweichende betriebliche Vereinbarungen

    Die genaue Ausgestaltung muss im Gesetzgebungsverfahren geklärt werden. Auch die Bundesregierung hat bisher nicht abschließend erklärt, wie Beschäftigte an Tag eins zuverlässig ein Attest erhalten sollen, wenn kurzfristig kein Arzttermin verfügbar ist.

    Was passiert mit der telefonischen Krankschreibung?

    Die telefonische Krankschreibung ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönlichen Praxisbesuch. Sie gilt vor allem für leichte Erkrankungen und für Patienten, die der Arztpraxis bereits bekannt sind.

    Die Bundesregierung unter Friedrich Merz will diese Möglichkeit in ihrer bisherigen Form abschaffen oder deutlich einschränken. Die Union begründet das mit einem möglichen Missbrauch und dem hohen Krankenstand.

    Ärzteverbände, Gewerkschaften und Teile der SPD warnen dagegen vor Nachteilen:

    • zusätzliche Patienten in ohnehin ausgelasteten Praxen
    • höhere Infektionsgefahr in Wartezimmern
    • unnötige Arztbesuche bei leichten Erkrankungen
    • Probleme bei der kurzfristigen Terminvergabe
    • Nachteile für Menschen in ländlichen Regionen
    • mehr Bürokratie für Ärzte und Arbeitgeber

    Ein weiterer Kritikpunkt lautet: Wer für eine leichte Erkältung persönlich zum Arzt muss, könnte statt nur eines Tages gleich für mehrere Tage krankgeschrieben werden. Die strengere Regel könnte den Krankenstand deshalb sogar erhöhen.

    Kritik aus der eigenen Regierung

    Die geplante Attestpflicht ist auch innerhalb der schwarz-roten Koalition umstritten. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas stellte Ende August 2026 öffentlich infrage, ob eine allgemeine Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag wirklich sinnvoll sei.

    Sie verwies besonders auf mögliche Ausnahmen für tarifgebundene Unternehmen. Wenn ein Gesetz zahlreiche Ausnahmen benötige, müsse man prüfen, ob die Grundregel überhaupt den gewünschten Nutzen bringe.

    Teile der Union wollen am politischen Kompromiss festhalten. Damit ist die Lage derzeit eindeutig und gleichzeitig offen:

    • Die Lohnfortzahlung soll nicht gekürzt werden.
    • Der Karenztag ist vom Tisch.
    • Die Attestpflicht ab Tag eins ist politisch vereinbart.
    • Die gesetzliche Umsetzung steht noch aus.
    • Über Einzelheiten und Ausnahmen wird weiter gestritten.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Lohnfortzahlung?

    Damit ein Arbeitnehmer sein Gehalt während einer Krankheit weiter erhält, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

    Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit

    Eine Krankheit allein reicht nicht immer aus. Sie muss dazu führen, dass der Beschäftigte seine vereinbarte Arbeit nicht ausführen kann oder die Tätigkeit seinen Zustand verschlimmern würde.

    Ob jemand arbeitsunfähig ist, hängt deshalb auch vom Beruf ab. Eine Verletzung kann einen Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig machen, während eine Person mit reiner Bürotätigkeit möglicherweise weiterarbeiten könnte.

    Krankheit ohne eigenes Verschulden

    Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsunfähigkeit nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Normale Alltagsrisiken führen jedoch nicht automatisch zum Verlust der Lohnfortzahlung.

    Auch bei einer Sportverletzung, einem Verkehrsunfall oder einer Erkrankung infolge ungesunder Lebensweise besteht normalerweise weiterhin ein Anspruch. Nur bei besonders leichtfertigem Verhalten kann eine andere Bewertung möglich sein.

    Vier Wochen bestehendes Arbeitsverhältnis

    Der gesetzliche Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber entsteht grundsätzlich nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Wird ein Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen krank, zahlt der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Grundregel noch keine Entgeltfortzahlung.

    Gesetzlich Versicherte können in dieser Zeit unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können günstigere Regelungen enthalten.

    Rechtzeitige Krankmeldung

    Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit sofort melden. Sie dürfen nicht warten, bis sie einen Arzttermin oder das Attest erhalten haben.

    Die Krankmeldung sollte enthalten:

    • die Information, dass man arbeitsunfähig ist
    • die voraussichtliche Dauer
    • bei einer Verlängerung eine erneute Mitteilung
    • keine genaue Diagnose

    Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber normalerweise nicht sagen, an welcher Krankheit sie leiden.

    Wie hoch ist die Lohnfortzahlung bei Krankheit?

    Während der Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich das Arbeitsentgelt, das er ohne die Erkrankung während seiner normalen Arbeitszeit verdient hätte.

    Dazu können gehören:

    • Grundgehalt oder Stundenlohn
    • regelmäßige Zuschläge
    • Provisionen nach einer Durchschnittsberechnung
    • Sachbezüge
    • regelmäßig anfallende Zulagen

    Zusätzliches Entgelt für Überstunden wird normalerweise nicht berücksichtigt. Auch Aufwandsentschädigungen können entfallen, wenn während der Krankheit keine entsprechenden Kosten entstehen. Die Berechnung richtet sich nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz.

    Wie lange zahlt der Arbeitgeber?

    Der Arbeitgeber zahlt bei derselben Krankheit grundsätzlich höchstens sechs Wochen, also 42 Kalendertage.

    Dabei zählen nicht nur Arbeitstage. Auch Wochenenden und Feiertage fließen in den Sechs-Wochen-Zeitraum ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung besteht.

    Neue Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit

    Kommt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, beginnt nicht automatisch ein neuer Zeitraum von sechs Wochen. Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls kann dazu führen, dass es bei insgesamt sechs Wochen bleibt.

    Ein neuer Anspruch kann dagegen entstehen, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war und später eine unabhängige neue Krankheit auftritt.

    Dieselbe Krankheit tritt erneut auf

    Bei einer wiederkehrenden Erkrankung entsteht nicht jedes Mal sofort ein neuer Anspruch auf sechs Wochen. Ein neuer voller Anspruch besteht grundsätzlich, wenn:

    • der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

    Was passiert nach sechs Wochen?

    Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer in der Regel Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

    Das Krankengeld beträgt grundsätzlich:

    • 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts
    • höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts

    Davon werden normalerweise noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Deshalb liegt der ausgezahlte Betrag meist spürbar unter dem normalen Nettogehalt.

    Krankengeld kann wegen derselben Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren grundsätzlich höchstens 78 Wochen gezahlt werden. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden dabei normalerweise mitgerechnet.

    Gilt die Lohnfortzahlung auch für Minijobber?

    Ja. Minijobber haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Das gilt auch dann, wenn sie keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung über den Minijob zahlen.

    Allerdings ist zwischen Lohnfortzahlung und Krankengeld zu unterscheiden. Die Entgeltfortzahlung kommt vom Arbeitgeber. Ein eigener Krankengeldanspruch entsteht aus einem Minijob allein normalerweise nicht.

    Auch folgende Gruppen können Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben:

    • Teilzeitbeschäftigte
    • Auszubildende
    • befristet Beschäftigte
    • Werkstudenten
    • Beschäftigte in der Probezeit
    • Arbeitnehmer im Homeoffice

    Selbstständige fallen dagegen nicht unter die normale gesetzliche Lohnfortzahlung durch einen Arbeitgeber.

    Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Probezeit

    Auch während der Probezeit kann ein Arbeitnehmer Lohnfortzahlung erhalten. Die Probezeit hebt den gesetzlichen Anspruch nicht auf.

    Entscheidend ist die vierwöchige Wartezeit:

    • Krankheit innerhalb der ersten vier Wochen: grundsätzlich keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers
    • Krankheit nach Ablauf von vier Wochen: grundsätzlich Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung

    Eine Krankheit schützt allerdings nicht automatisch vor einer Kündigung. Eine Kündigung kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden, sofern sie nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist.

    Darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?

    Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber die Zahlung vorübergehend verweigern. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

    • eine verlangte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlt
    • der Beschäftigte seine Nachweispflichten nicht erfüllt
    • erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen
    • der Arbeitnehmer die Krankheit schuldhaft verursacht hat
    • die gesetzliche Höchstdauer bereits erreicht wurde

    Allein ein Verdacht reicht jedoch nicht aus, um eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit beliebig zurückzuweisen. Der Arbeitgeber benötigt konkrete Gründe, wenn er den Beweiswert eines Attests anzweifeln möchte.

    Wird ein Urlaubstag bei Krankheit abgezogen?

    Nein. Eine ordnungsgemäß gemeldete und ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit darf grundsätzlich nicht als Urlaubstag behandelt werden.

    Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, werden die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Urlaub verlängert sich jedoch nicht automatisch. Die nicht verbrauchten Urlaubstage müssen später erneut beantragt werden.

    Der von der Union diskutierte Karenztag hätte ebenfalls nicht automatisch bedeutet, dass Beschäftigte einen Urlaubstag nehmen müssen. Er hätte vielmehr zu einem unbezahlten Krankheitstag führen können. Dieses Modell wurde jedoch nicht beschlossen.

    Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz: Vor- und Nachteile der Reform

    Die Diskussion betrifft vor allem die Attestpflicht und die telefonische Krankschreibung.

    Argumente für strengere RegelnArgumente gegen strengere Regeln
    Missbrauch könnte erschwert werdenKranke Beschäftigte geraten unter Generalverdacht
    Arbeitgeber erhalten schneller einen NachweisArztpraxen werden stärker belastet
    Kurzfristige Fehlzeiten könnten sinkenArbeitnehmer könnten krank zur Arbeit gehen
    Kollegen müssen möglicherweise weniger Ausfälle auffangenInfektionen könnten sich am Arbeitsplatz verbreiten
    Einheitliche Regeln schaffen KlarheitKurzfristige Arzttermine sind nicht überall verfügbar
    Falsche Online-Atteste lassen sich stärker bekämpfenZusätzliche Bürokratie verursacht neue Kosten

    Ein besonderes Risiko ist der sogenannte Präsentismus. Dabei gehen Menschen trotz Krankheit arbeiten. Das kann die Genesung verzögern, die Leistungsfähigkeit senken und ansteckende Erkrankungen im Betrieb verbreiten.

    Was müssen Arbeitnehmer jetzt beachten?

    Solange keine neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Vorschriften.

    Arbeitnehmer sollten deshalb:

    1. die Krankheit unverzüglich melden
    2. die voraussichtliche Dauer mitteilen
    3. die Regeln im Arbeitsvertrag prüfen
    4. betriebliche oder tarifliche Vorgaben beachten
    5. ein Attest rechtzeitig einholen
    6. bei einer Verlängerung erneut informieren
    7. nicht davon ausgehen, dass eine politische Ankündigung bereits geltendes Recht ist

    Besonders wichtig: Arbeitgeber dürfen schon heute ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Beschäftigte sollten daher nicht nur die allgemeine gesetzliche Regel, sondern auch ihre betrieblichen Vorgaben kennen.

    Fazit: Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz bleibt bestehen

    Die Lohnfortzahlung bei Krankheit unter Merz wird nach aktuellem Stand weder abgeschafft noch allgemein gekürzt. Arbeitnehmer erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit weiterhin vom ersten Tag an und für höchstens sechs Wochen ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt.

    Auch der diskutierte Karenztag ist nicht beschlossen. Stattdessen plant die schwarz-rote Koalition strengere Nachweispflichten. Ein ärztliches Attest soll grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag erforderlich sein. Zudem soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft oder deutlich eingeschränkt werden.

    Diese Änderungen befinden sich jedoch noch im politischen und gesetzlichen Prozess. Bis ein neues Gesetz tatsächlich in Kraft tritt, bleibt es bei den aktuellen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

    Mehr lesen: Hendrik Duryn Krankheit: Magengeschwüre, Burnout & Gesundheit 2026

    Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit Merz

    Wird die Lohnfortzahlung bei Krankheit unter Merz abgeschafft?

    Nein. Eine Abschaffung ist nicht beschlossen. Der Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung soll bestehen bleiben.

    Kürzt Merz die Lohnfortzahlung bei Krankheit?

    Nach aktuellem Stand ist keine allgemeine Kürzung geplant. Merz hatte Ende April 2026 sowohl Karenztage als auch Einschränkungen der Lohnfortzahlung ausgeschlossen.

    Kommt unter Merz ein unbezahlter Krankheitstag?

    Nein. Ein Karenztag wurde diskutiert, aber von der SPD abgelehnt und nicht in das gemeinsame Reformpaket aufgenommen.

    Muss man künftig ab dem ersten Krankheitstag ein Attest haben?

    Die Bundesregierung plant, das Attest ab Tag eins zur gesetzlichen Regel zu machen. Die genaue Ausgestaltung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens stehen jedoch noch nicht endgültig fest.

    Gilt die Attestpflicht ab dem ersten Tag bereits jetzt?

    Nicht allgemein. Nach geltendem Recht ist ein Attest grundsätzlich erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber darf es aber schon heute ab dem ersten Tag verlangen.

    Muss der Arbeitgeber bei Krankheit ab Tag eins zahlen?

    Ja, nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit besteht die Lohnfortzahlung grundsätzlich vom ersten Krankheitstag an. Ein unbezahlter Karenztag gilt derzeit nicht.

    Wie lange wird das volle Gehalt weitergezahlt?

    Der Arbeitgeber zahlt das regelmäßige Arbeitsentgelt bei derselben Erkrankung grundsätzlich höchstens sechs Wochen weiter.

    Wird die telefonische Krankschreibung unter Merz abgeschafft?

    Die schwarz-rote Koalition plant ihre Abschaffung oder starke Einschränkung. Solange die gesetzlichen Regeln nicht geändert wurden, bleibt das bestehende Verfahren jedoch unter seinen aktuellen Voraussetzungen möglich.

    Bekommen Minijobber Lohnfortzahlung bei Krankheit?

    Ja. Minijobber haben bei erfüllten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

    Was erhält man nach sechs Wochen Krankheit?

    Gesetzlich Versicherte bekommen meistens Krankengeld. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.

    Muss man dem Arbeitgeber die Diagnose nennen?

    Nein. Arbeitnehmer müssen normalerweise mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Die genaue Diagnose müssen sie dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht offenlegen.

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